OLG Stuttgart - Urteil vom 28.06.1990
7 U 72/90
Normen:
AKB § 13 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden H-2/22
VersR 1991, 993
ZfS 1991, 388

Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Reparaturkostenbasis

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.1990 - Aktenzeichen 7 U 72/90

DRsp Nr. 1995/1993

Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Reparaturkostenbasis

Die Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Reparaturkostenbasis nach § 13 Nr. 1, Nr. 5 AKB bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ist auch bei erforderlichen - hier: im Falle einer Reparatur in Eigenregie sachverständig ermittelten - höheren Kosten möglich, ohne daß nunmehr etwa eine fiktive Totalschaden-Abrechnung mit Restwert-Anrechnung angezeigt wäre.

Normenkette:

AKB § 13 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 ;

Sachverhalt:

Die sachverständig ermittelten Reparaturkosten - bei Reparatur in Eigenregie - betrugen 25.392 DM, der Wiederbeschaffungswert 20.600 DM, der geschätzte Restwert 7.000 DM. Der Kl. beansprucht 20.600 DM.

Hinweise:

Hinweis:

Eine neue Variante im - vergeblichen - Bemühen des Versicherers um eine niedrige(re) Versicherungsleistung: die »fiktive« Wiederbeschaffungs-Abrechnung, vom OLG hier eindrucksvoll verworfen - ohne daß es eines Rückgriffs auf den dem Erhaltungsinteresse des Geschädigten noch deutlicher dienenden Integritätszuschlag aus dem Schadens-/Haftpflichtrecht (vgl. Abschnitt ES Kfz-Schaden A-1) bedurft hätte. Vgl. andererseits OLG Stuttgart ES Kfz-Schaden H-2/20 für den brisanteren Fall der Ausklammerung des (Restwert-)Veräußerungserlöses aus der Reparaturkosten-Abrechnung bei unterbliebener Reparatur.

Fundstellen
ES Kfz-Schaden H-2/22
VersR 1991, 993
ZfS 1991, 388