KG vom 26.04.1976
12 U 2992/75
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1976, 241
DRsp I(123)205b
ES Kfz-Schaden A-3/11
VersR 1977, 155

Abrechnung eines Schadens auf Neuwagenbasis

KG, vom 26.04.1976 - Aktenzeichen 12 U 2992/75

DRsp Nr. 1994/1817

Abrechnung eines Schadens auf Neuwagenbasis

»Der Eigentümer eines zum Unfallzeitpunkt erst 4 Tage alten Neuwagens, mit dem bis zu diesem Zeitpunkt 52 km zurückgelegt worden waren, kann den ihm entstandenen Fahrzeugschaden auf »Neuwagenbasis« abrechnen, wenn die Unfallschäden derart waren, daß das Fahrzeug zu einem Unfallfahrzeug abgestempelt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

In einer Vielzahl von Entscheidungen des erkennenden Senats, aber auch in Urteilen anderer Oberlandesgerichte, ist - was sachgerecht erscheint - in den Vordergrund der Erörterungen gestellt worden, ob die Beschädigung des neuwertigen Fahrzeugs so erheblich war, daß dem Geschädigten eine Reparatur nicht zugemutet werden konnte. Das ist in der Regel bejaht worden, wenn das Fahrzeug des Geschädigten nach Art und Umfang der Schäden zum Unfallfahrzeug abgestempelt worden ist. ...