| Autor: Pöhlmann |
Diese werden gegen Nachweis übernommen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder verkehrssicher war; darüber hinaus wird der Ersatzbetrag i.d.R. auf die Kosten beschränkt, die für die Verbringung zur nächstgelegenen, geeigneten Werkstatt erforderlich waren.
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