BGH - Beschluss vom 07.05.2020
V ZB 110/19
Normen:
RVG -VV Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1-3; ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 935;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 494
FamRZ 2020, 1762
MDR 2020, 954
MDR 2020, 969
NJW 2020, 2474
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.10.2018
LG Berlin, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 67 O 64/18
KG, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 W 56/19

Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs als ausreichend für die Terminsgebühr; Entstehen der Terminsgebühr auch bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs in einem einstweiligen Verfügungsverfahren

BGH, Beschluss vom 07.05.2020 - Aktenzeichen V ZB 110/19

DRsp Nr. 2020/9497

Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs als ausreichend für die Terminsgebühr; Entstehen der Terminsgebühr auch bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs in einem einstweiligen Verfügungsverfahren

a) Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird.b) Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG entsteht auch dann, wenn der schriftliche Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO geschlossen wird.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 19. Zivilsenates des Kammergerichts vom 4. Juni 2019 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2018 zu erstattenden Kosten werden auf 1.415 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5. November 2018 festgesetzt.

Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Antragsgegnerin.