OLG Koblenz - Beschluss vom 25.06.2015
2 OWi 3 SsBs 32/15 (2)
Normen:
StVG § 25a Abs. 2a; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Sinzig, vom 09.03.2015

Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots nicht allein wegen beruflicher oder privater NachteileAnnahme der vorsätzlichen Tatbegehung bei Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.06.2015 - Aktenzeichen 2 OWi 3 SsBs 32/15 (2)

DRsp Nr. 2016/2264

Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots nicht allein wegen beruflicher oder privater Nachteile Annahme der vorsätzlichen Tatbegehung bei Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h

Eine erhebliche, eine Ausnahme rechtfertigende Härte liegt nicht schon dann vor, wenn mit dem Fahrverbot berufliche oder private Nachteile verbunden sind bzw. der Betroffene in besonderem Maße auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Von einer vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ist auszugehen, wenn die innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h oder mehr überschritten wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 9. März 2015 wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. mit § 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als offensichtlich unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVG § 25a Abs. 2a; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

Die Überprüfung des Urteils nach Maßgabe der Rechtsbeschwerdebegründung und der Gegenerklärung vom 24. Juni 2015 hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG iVm. § 349 Abs. 2 StPO).