OLG Saarbrücken - Beschluss vom 12.02.2013
Ss (B) 14/13 (9/13 OWi)
Normen:
BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, vom 14.11.2012

Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots wegen freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.02.2013 - Aktenzeichen Ss (B) 14/13 (9/13 OWi)

DRsp Nr. 2018/2723

Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots wegen freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar

Von der Verhängung eines Regelfahrverbots kann allein aufgrund der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht abgesehen werden. Dies ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn neben dem Seminarbesuch zusätzlich eine Vielzahl anderer, vom Tatrichter festzustellender Gesichtspunkte zu Gunsten des Täters spricht.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 14. November 2012 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen a u f g e h o b e n und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht St. Ingbert z u r ü c k v e r w i e s e n.

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands zu einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h eine Geldbuße in Höhe von 500,-- Euro festgesetzt; von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.