OLG Brandenburg - Urteil vom 25.07.2000
2 U 73/99
Normen:
BGB § 823 § 839 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 123
DRsp I(145)558a-b
MDR 2001, 27
OLGReport-Brandenburg 2000, 400
VersR 2001, 1259
ZfS 2001, 102

Absicherung von Gefahrenstellen auf der Autobahn im Rahmen der Straßenverkehrssicherungspflicht

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.07.2000 - Aktenzeichen 2 U 73/99

DRsp Nr. 2004/1323

Absicherung von Gefahrenstellen auf der Autobahn im Rahmen der Straßenverkehrssicherungspflicht

1. Bei Unfällen müssen Verkehrssicherungsmaßnehmen nicht nur an der Unfallstelle sondern zugleich auch wegen eines etwaigen Gefahrenbereichs getroffen werden, der für das Unfallereignis ursächlich war. 2. Eine "aufgrund konstruktionsbedingter Besonderheiten der Autobahn bestehende Gefahrenstelle" erfordert jedenfalls ausreichende Warnhinweise; zur Warnung vor Gefahren durch witterungsbedingte Wasseransammlungen auf der Fahrbahn reicht die Beschilderung mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h, versehen mit dem Zusatzzeichen "bei Nässe", nicht aus.

Normenkette:

BGB § 823 § 839 ;
Fundstellen
DAR 2002, 123
DRsp I(145)558a-b
MDR 2001, 27
OLGReport-Brandenburg 2000, 400
VersR 2001, 1259
ZfS 2001, 102