BGH - Urteil vom 24.09.2013
VI ZR 255/12
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; StVG § 9;
Fundstellen:
DAR 2014, 22
DAR 2014, 303
MDR 2014, 27
NJW 2014, 217
NJW 2103, 6
NZV 2014, 4
VersR 2014, 80
r+s 2013, 623
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 417/10
OLG Celle, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 185/11

Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 24.09.2013 - Aktenzeichen VI ZR 255/12

DRsp Nr. 2013/23994

Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug

a) Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug darf bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat.b) Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers trägt regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1; StVG § 9;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung zukünftiger Schäden vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Dritte, wobei sie eine Mithaftung von 75% hinnimmt.