BGH - Urteil vom 23.01.2007
VI ZR 146/06
Normen:
StVO § 3 Abs. 1 S. 1 § 32 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 254 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 445
DAR 2007, 389
MDR 2007, 716
NJW-RR 2007, 679
NZV 2007, 352
VRS 112, 439
VersR 2007, 558
zfs 2007, 376
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 814/05
AG Nordenham, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 209/05

Abwägung der Verursachungsbeiträge bei einem Verkehrsunfall aufgrund Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit und Fahrbahnverschmutzung durch Viehtrieb

BGH, Urteil vom 23.01.2007 - Aktenzeichen VI ZR 146/06

DRsp Nr. 2007/4982

Abwägung der Verursachungsbeiträge bei einem Verkehrsunfall aufgrund Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit und Fahrbahnverschmutzung durch Viehtrieb

»Zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen für die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach einem Verkehrsunfall in ländlicher Gegend infolge eines Verstoßes gegen das Gebot des Fahrens mit angepasster Geschwindigkeit und einer Fahrbahnverschmutzung durch Viehtrieb.«

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1 S. 1 § 32 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 254 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Halter eines Kraftfahrzeugs und nimmt den Beklagten auf Ersatz seines Fahrzeugschadens in Anspruch, der bei einem Verkehrsunfall am 23. September 2003 entstanden ist.

Der Beklagte hatte eine Herde Rinder am 22. September 2003 abends von der Weide auf seinen Hof etwa 60 m über die Kreisstraße getrieben. Gröbere Verschmutzungen entfernte er anschließend, nicht aber eine Kleieschicht, die sich auf der Straße festgefahren hatte.