OLG Brandenburg - Urteil vom 08.12.2020
2 U 124/19
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 50/18

Abweisung der Amtshaftungsklage wegen Erteilung einer rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung, da es an einer durchsetzbaren Drittschuld, von der der Kläger freizustellen wäre, fehlt

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 2 U 124/19

DRsp Nr. 2021/4158

Abweisung der Amtshaftungsklage wegen Erteilung einer rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung, da es an einer durchsetzbaren Drittschuld, von der der Kläger freizustellen wäre, fehlt

Ein Leistungsbegehren auf Freistellung von einer Verbindlichkeit ist unbegründet, wenn feststeht, dass derjenige der Freistellung begehrt, nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sämtliche Ansprüche verjährt sind. Denn ein Anspruch auf Schuldbefreiung kann nur bestehen, wenn auch die Schuld, von der freigestellt werden soll, besteht. Auch wenn eine verjährte Forderung nicht erlischt, so ist der Fall, dass der Gläubiger des Schuldbefreiungsanspruchs der gegen ihn gerichteten Forderung seines Gläubigers die Einrede der Verjährung entgegensetzen kann, grundsätzlich nicht anders zu behandeln als jener, in dem die Forderung nicht besteht.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 02.10.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 50/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.