OLG Hamm - Urteil vom 12.02.2020
3 U 23/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 377/16

Abweisung der Arzthaftungsklage, da eine fehlerhafte Behandlung im Rahmen eines Schlaganfallereignisses nicht nachgewiesen ist

OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 3 U 23/19

DRsp Nr. 2022/16459

Abweisung der Arzthaftungsklage, da eine fehlerhafte Behandlung im Rahmen eines Schlaganfallereignisses nicht nachgewiesen ist

Nicht jede medizinische Behandlung in einem Krankenhaus muss unmittelbar durch einen Facharzt durchgeführt oder vor Ort beaufsichtigt werden, auch wenn die Behandlung inhaltlich am Facharzt-Standard zu messen ist. Vielmehr genügt in der Regel die Rufbereitschaft des Fach- und Oberarztes und die Möglichkeit, mit diesem das Vorgehen telefonisch zu besprechen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.02.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a;

Gründe

I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einer von ihm behaupteten fehlerhaften Behandlung der Ärzte der Beklagten im Rahmen eines Schlaganfallereignisses geltend.

1. 2.