OLG Nürnberg - Urteil vom 28.11.2022
5 U 2068/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 8695/15

Abweisung der Arzthaftungsklage wegen vorgeburtlicher Behandlungsfehler mangels eines DiagnoseirrtumsAnforderungen an die Beschreibung des Fruchtwassers vor und in der Entbindung

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.11.2022 - Aktenzeichen 5 U 2068/21

DRsp Nr. 2023/6796

Abweisung der Arzthaftungsklage wegen vorgeburtlicher Behandlungsfehler mangels eines Diagnoseirrtums Anforderungen an die Beschreibung des Fruchtwassers vor und in der Entbindung

1. Um einen Diagnoseirrtum handelt es sich, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die gebotenen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen ergreift.2. Daran fehlt es, wenn der behandelnde Arzt zwar den sonografisch abzuschätzenden Fruchtwasserindex (AFI) nicht zutreffend bestimmt hat, aber objektiv eine Fruchtwassermenge vorlag, die weitere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen nicht erforderlich machte.3. Die Bezeichnung von Fruchtwasser als "erbsbreiartig" ist ein in der Geburtshilfe etablierter Begriff, der, wenn auch die Beurteilung als "erbsbreiartig" der Einschätzung des Behandlers unterliegt, dennoch eine hinreichende Objektivierung dahin zulässt, dass das so beschriebene Fruchtwasser eine zähe, dickflüssige, grüne Masse ist.4. Der Umstand, dass der Zustand des Fruchtwassers bei Entbindung zum errechneten Geburtstermin als "erbsbreiartig" beschrieben wird, ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass bereits 17 Stunden vorher eine Fruchtwassermenge vorlag, die weitere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen erforderlich machte.

Tenor

I. II. III.