OLG München - Beschluss vom 18.01.2023
35 U 4627/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VVG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 2318/21

Abweisung der Deckungsklage gegen einen Rechtsschutzversicherer für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen BMW wegen des Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware von Pkw

OLG München, Beschluss vom 18.01.2023 - Aktenzeichen 35 U 4627/22

DRsp Nr. 2023/15896

Abweisung der Deckungsklage gegen einen Rechtsschutzversicherer für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen BMW wegen des Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware von Pkw

Einer Klage gegen einen Rechtsschutzversicherer auf Deckungsschutz für eine Klage gegen den Autohersteller BMW wegen der Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware von Pkw ist nicht zu entsprechen, da Schadensersatzansprüche nicht hinreichend dargetan sind. Trotz Erhebung tausender Klagen ist keine obergerichtliche Entscheidung bekannt, die einem Käufer eines BMW-Fahrzeugs Schadensersatz wegen der Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zugesprochen hat.

Tenor

1.

Der Aussetzungsantrag wird zurückgewiesen.

2.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 07.07.2022, Az. 14 O 2318/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

3.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

4.

Binnen selber Frist können die Parteien zur Höhe des Streitwerts Stellung nehmen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; VVG § 1 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

I.