OLG Brandenburg - Urteil vom 22.12.2022
11 U 115/22
Normen:
VVG § 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 112/21

Abweisung der Klage auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung mangels eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und dem geltend gemachten Kniegelenksschaden

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2022 - Aktenzeichen 11 U 115/22

DRsp Nr. 2023/1387

Abweisung der Klage auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung mangels eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und dem geltend gemachten Kniegelenksschaden

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 26.04.2022, Az. 6 O 112/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 65.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 1; ZPO § 286;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Versicherungsgesellschaft Leistungen aus einer Unfallversicherung.