Die Berufung der Klägerin gegen das am 04. Dezember 2009 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
A.
Die Klägerin entwickelte und brachte ein Produkt namens "T" zur Herstellung, das als ein luftgefülltes Rückstellkissen unter dem Gaspedal eines Kfz angebracht wird und dazu dienen soll, durch möglichst maßvolles Gasgeben den Treibstoffverbrauch eines Fahrzeuges zu senken. Die Beklagte zu 2), deren Herausgeber der Beklagte zu 1) ist, hatte auf S. 12 der Ausgabe 3/2009 der "B" einen Artikel veröffentlicht, mit dem das Produkt der Klägerin wie folgt als "Murks des Monats" dargestellt worden ist (Anl. K 8):
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