OLG Köln - Beschluss vom 14.01.2013
9 U 130/12
Normen:
VVG § 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 18.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 555/09

Abweisung der Klage gegen den Fahrzeugversicherer, da der Vollbeweis eines Fahrzeugdiebstahls nicht geführt ist

OLG Köln, Beschluss vom 14.01.2013 - Aktenzeichen 9 U 130/12

DRsp Nr. 2022/8435

Abweisung der Klage gegen den Fahrzeugversicherer, da der Vollbeweis eines Fahrzeugdiebstahls nicht geführt ist

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.05.2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen, Az. 9 O 555/09, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.05.2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

VVG § 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von 26.633,86 € und Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch.

Der Kläger hat behauptet, das versicherte Fahrzeug, ein weißer A, sei zwischen dem 13.11.2008 und dem 15.11.2008 in B/Niederlande gestohlen worden. Unstreitig ist das Fahrzeug am 15.11.2008 in teilweise ausgeschlachtetem Zustand bei C/Niederlande wieder aufgefunden worden.

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.633,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2009 zu zahlen,

2.