Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.07.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 11 O 167/07 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 5.453,81 € nebst Zinsen wegen der angeblich fehlerhaften Erstellung eines Privatgutachtens in Anspruch. Auf dessen Ergebnis hatte der Kläger seine letztlich erfolglose Rechtsverfolgung im Vorprozess 10 O 447/02 LG Düsseldorf gegenüber dem Veräußerer des Fahrzeugs gestützt.
Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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