OLG Dresden - Urteil vom 09.02.2007
8 U 2197/06
Normen:
BGB § 305c Abs. 1 § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 546a Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1069
OLGReport-Dresden 2007, 344
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 172/06

Abwicklung eines wegen Zahlungsverzuges vorzeitig gekündigten Pkw-Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung - Abrechnung nach Restwertgrundsätzen; Mehrkilometerausgleich

OLG Dresden, Urteil vom 09.02.2007 - Aktenzeichen 8 U 2197/06

DRsp Nr. 2007/5072

Abwicklung eines wegen Zahlungsverzuges vorzeitig gekündigten Pkw-Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung - Abrechnung nach Restwertgrundsätzen; Mehrkilometerausgleich

»1. Geschäftsbedingungen des Leasinggebers in einem Kilometerabrechnungsvertrag, die für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung wegen Zahlungsverzuges eine Abrechnung nach Restwertgrundsätzen gestatten sowie näher ausformen, sind unabhängig davon, ob sie einbezogen und transparent ausgestaltet sind (§§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB), jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam, wenn der mit einem festen Prozentsatz des benannten "Einstandspreises" vorgegebene Restwert, an den die Berechnung des Kündigungsschadens anknüpft, hinter dem hypothetischen objektiven Fahrzeugwert bei regulärem Vertragsende zurückbleibt.