OLG Nürnberg - Urteil vom 12.04.1994
3 U 3621/93
Normen:
BGB §§ 249 242 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-2/23
NJW-RR 1994, 923
NZV 1994, 357
SP 1994, 215
VersR 1995, 929
ZfS 1994, 208
Vorinstanzen:
1083/93 LG Regensburg,

Abzug ersparter Eigenaufwendungen bei Mietwagenkosten

OLG Nürnberg, Urteil vom 12.04.1994 - Aktenzeichen 3 U 3621/93

DRsp Nr. 1995/1940

Abzug ersparter Eigenaufwendungen bei Mietwagenkosten

»1. Der generelle Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist nicht gerechtfertigt. Der Abzug stellt einen nach § 242 BGB zu beurteilenden Vorteilsausgleich dar, dessen Berechtigung bei besonderer Fallgestaltung entfallen kann.«2. Entsprechend dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung ist ein sogenannter Eigenersparnis-Abzug von den unfallbedingt aufgewendeten Mietwagenkosten nicht generell und in allen Fällen vorzunehmen. So kann er bei Anmietung eines - verglichen mit dem sehr teuren eigenen Wagen - wesentlich billigeren Überbrückungsfahrzeugs entfallen.

Normenkette:

BGB §§ 249 242 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 21. Oktober 1993 ist zulässig und teilweise begründet.

1. Im Berufungsverfahren ist nur noch die Mietwagenrechnung der Fa. Autovermietung ... vom 2. Dezember 1992 streitig.