BGH - Urteil vom 11.12.1996
IV ZR 268/95
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. I b; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1997, 100
Vorinstanzen:
Nürnberg,

Äußeres Bild eines Diebstahls

BGH, Urteil vom 11.12.1996 - Aktenzeichen IV ZR 268/95

DRsp Nr. 1998/1333

Äußeres Bild eines Diebstahls

1. Als eine Tatsache, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist, kommt auch die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers in Betracht (vgl. Senatsurt. v. 14.6.1995 - IV ZR 116/95 - r+s 1995, 345 = VersR 1995, 956 unter 3 d). 2. Wenn das Berufungsgericht zum Beweis des Versicherers gegen das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ausführt, es lägen Tatsachen vor, die ein unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers "erheblich wahrscheinlich" machten, könnte das Beweismaß verkannt sein.

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 Ziff. I b; ZPO § 286 ;

Hinweise:

s.a. BGH r+s 1995, 345 = VersR 1995, 956

Vorinstanz: Nürnberg,
Fundstellen
r+s 1997, 100