Der Kläger verlangt von der Beklagten, bei der er eine Kaskoversicherung abgeschlossen hatte, Entschädigung für ein als gestohlen gemeldetes Fahrzeug. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (
Die Beklagte hat bezweifelt, daß das Fahrzeug gestohlen worden sei. Aus einem von ihr vorprozessual eingeholten Gutachten ergebe sich, daß einer der beiden Originalschlüssel, die vom Kläger übergeben worden seien, Duplizierungsspuren aufweise. Der Kläger habe jedoch erklärt, daß er keine Nachschlüssel habe anfertigen lassen.
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