AG Aachen - Urteil vom 09.02.1999
3 C 82/98
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1999, 196

AG Aachen - Urteil vom 09.02.1999 (3 C 82/98) - DRsp Nr. 1999/10139

AG Aachen, Urteil vom 09.02.1999 - Aktenzeichen 3 C 82/98

DRsp Nr. 1999/10139

Trifft der Geschädigte mit dem von ihm beauftragten Sachverständigen eine Honorarvereinbarung, sind die auf der Grundlage der Vereinbarung von dem Geschädigten an den Sachverständigen erbrachten Leistungen nur dann nicht dem Geschädigten von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen, wenn der Schädiger die in der Honorarvereinbarung getroffene Regelung nicht für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Das kann nicht angenommen werden, wenn für die Bestimmung der Honorarhöhe auf die festzustellende Schadenshöhe und nicht auf Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad abgestellt wird.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;
Fundstellen
ZfS 1999, 196