AG Aachen - Urteil vom 17.01.1997 (14 C 262/96) - DRsp Nr. 1997/6166
AG Aachen, Urteil vom 17.01.1997 - Aktenzeichen 14 C 262/96
DRsp Nr. 1997/6166
Kommt es im Zusammenhang mit einem Ausfahren rückwärts aus einer Parktasche zu einem Verkehrsunfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Ausparkende den strengen Anforderungen der §§ 9 Abs. 5, 10StVO nicht gerecht geworden ist, wonach er sich hierbei so zu verhalten hat, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.