AG Aalen - Beschluß vom 30.11.1992
6 OWi 634/92
Normen:
OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3 ; StVO § 18 Abs. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 206

AG Aalen - Beschluß vom 30.11.1992 (6 OWi 634/92) - DRsp Nr. 1994/15387

AG Aalen, Beschluß vom 30.11.1992 - Aktenzeichen 6 OWi 634/92

DRsp Nr. 1994/15387

Stellt die Verwaltungsbehörde anhand von Aufzeichnungen des Fahrtschreibers fest, daß die zugelassene Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen überschritten wurde, so ist der Tatort gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen anhand der Frachtpapiere oder anderer Unterlagen soweit als möglich zu konkretisieren. Die Angabe der nicht an einer Autobahn gelegenen Kontrollstelle genügt hierfür nicht, da die Ordnungswidrigkeit dort nicht begangen worden sein kann.

Normenkette:

OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3 ; StVO § 18 Abs. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen
NZV 1993, 206