AG Achern - Urteil vom 28.01.1999
1 C 584/97
Normen:
BGB § 632 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 220

AG Achern - Urteil vom 28.01.1999 (1 C 584/97) - DRsp Nr. 1999/10140

AG Achern, Urteil vom 28.01.1999 - Aktenzeichen 1 C 584/97

DRsp Nr. 1999/10140

1. Bei einem Sachverständigen ist eine "Honorartabelle", nach der die Höhe der Vergütung abhängig ist von der Höhe des Schadens, nicht zu beanstanden, da eine derartige Abrechnung nach der Schadenshöhe heute allgemein üblich ist. 2. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Unfallgeschädigte vor der Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen diesen erst nach dem Preis für die Begutachtung zu befragen hätte, um sodann "Angebote" anderer Sachverständiger einzuholen und zu vergleichen.

Normenkette:

BGB § 632 ;
Fundstellen
DAR 1999, 220