AG Augsburg vom 17.10.1994
11 C 3956/94
Normen:
BGB §§ 823, 254 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 722

AG Augsburg - 17.10.1994 (11 C 3956/94) - DRsp Nr. 1996/3732

AG Augsburg, vom 17.10.1994 - Aktenzeichen 11 C 3956/94

DRsp Nr. 1996/3732

Akustische Maßnahmen zum Schutz Blinder sind für den Verkehrssicherungspflichtigen nicht durchweg zumutbar. Ein stark Sehbehinderter bzw. Blinder muß daher auch auf Gehwegen die gebotene Vorsicht walten lassen (hier: Passieren einer Arbeitsstelle mit auf dem Gehweg abgestellten Arbeitsgeräten) und erforderlichenfalls Hilfsmittel - wie z.B. Blindenstock, Blindenhund - verwenden oder sich einer Begleitperson bedienen.

Normenkette:

BGB §§ 823, 254 ;
Fundstellen
VersR 1995, 722