AG Berlin-Charlottenburg - Urteil vom 17.07.1980
207 C 234/80
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
VersR 1982, 52

AG Berlin-Charlottenburg - Urteil vom 17.07.1980 (207 C 234/80) - DRsp Nr. 1994/15434

AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 17.07.1980 - Aktenzeichen 207 C 234/80

DRsp Nr. 1994/15434

1. Ein Kraftfahrer verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er während der Wiederbeschaffungszeit eines anderer Fahrzeugs bei geringem Fahrbedarf (hier: täglich 16 km zur Fahrt nach der Arbeitsstelle und zurück) trotz günstiger Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch Benutzung von Taxis einen Ersatzwagen zum Preis von mehr als 60,- DM täglich anmietet und dadurch Kosten von 1348,- DM entstehen läßt. 2. Dem Kraftfahrer können daher nur die vergleichbaren Taxikosten zugebilligt werden.

Normenkette:

BGB § 254 ;
Fundstellen
VersR 1982, 52