AG Berlin-Charlottenburg - Urteil vom 24.05.1985 (209 C 123/85) - DRsp Nr. 1994/15427
AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 24.05.1985 - Aktenzeichen 209 C 123/85
DRsp Nr. 1994/15427
Ein Kfz-Totalschaden kann ausnahmsweise eine Nutzungsausfallentschädigung für eine Dauer von mehr als 21 Tagen rechtfertigen, wenn die Beschaffung eines Ersatzwagens wegen der Seltenheit des betroffenen Fahrzeugtyps und im Hinblick auf zwischenzeitliche Einschränkungen der bestehenden Auswahl- und Verhandlungsmöglichkeiten durch mehrere Feiertage (hier: Weihnachten und Neujahr) besondere Schwierigkeiten bereitete.