AG Bitburg vom 16.09.1994
5 C 1096/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 3 Abs. 3, § 10 ;
Fundstellen:
SP 1995, 68

AG Bitburg - 16.09.1994 (5 C 1096/93) - DRsp Nr. 1995/9464

AG Bitburg, vom 16.09.1994 - Aktenzeichen 5 C 1096/93

DRsp Nr. 1995/9464

1. Das Beschädigungsbild lediglich eines der beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge bietet regelmäßig keine hinreichenden Anknüpfungspunkte, die einem Sachverständigen die Rekonstruktion des Unfallgeschehens ermöglichen. 2. Der Einfahrende darf zwar darauf vertrauen, daß der fließende Verkehr nicht schneller als auf Sicht fährt. Mit häufigen Verstößen des Fahrverkehrs, soweit diese nicht atypisch und besonders grob sind, muß er aber rechnen. Einen solchen häufigen Verstoß stellt die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dar. 3. Aus einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung - hier: 60 km/h statt 50 km/h - kann ein Mitverschulden nicht hergeleitet. Die Betriebsgefahr tritt hinter das gravierende Verschulden des Einfahrenden zurück.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 3 Abs. 3, § 10 ;

Hinweise:

S.a. AG Nettetal SP 1995, 3; AG Paderborn SP 1994, 105; LG Kleve SP 1994, 2; OLG Köln SP 1994, 170.

Zur Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Einfahrendem und mit überhöhter Geschwindigkeit fahrendem Fahrzeug des fließenden Verkehrs siehe:

1. AG Nettetal SP 1995, 3 (hälftige Schadenteilung; Kollision hinter Ortsausgangsschild zwischen innerorts mit min. 103 km/h fahrendem Pkw und über Geh- bzw. Radweg Einfahrendem);