AG Bochum - Urteil vom 12.06.1985 (65 C 173/83) - DRsp Nr. 1994/15454
AG Bochum, Urteil vom 12.06.1985 - Aktenzeichen 65 C 173/83
DRsp Nr. 1994/15454
1. Es ist allgemein anerkannt, daß sich der Geschädigte bei Schäden unter 1000,00 DM darauf beschränken kann, einen Kostenvoranschlag einer anerkannten Fachfirma einzuholen. 2. Läßt der Geschädigte den Unfallschaden nicht durch die Fachfirma beseitigen, so sind ihm die Kosten für den Voranschlag unbedingt zu erstatten (hier: Selbstreparatur).