AG Bochum - Urteil vom 18.03.1983 (25 Ds 21 Js 1815/82) - DRsp Nr. 1994/15456
AG Bochum, Urteil vom 18.03.1983 - Aktenzeichen 25 Ds 21 Js 1815/82
DRsp Nr. 1994/15456
Auch bei einem Fremdschaden von 3000,-- DM und verspäteter Ermöglichung nachträglicher Feststellung kann von einer Fahrerlaubnisentziehung und auch von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn der Angeklagte maßgeblich zur Aufklärung der Tat beigetragen hat.