AG Bonn vom 08.09.1994
7 C 151/94
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
SP 1995, 35

AG Bonn - 08.09.1994 (7 C 151/94) - DRsp Nr. 1995/9468

AG Bonn, vom 08.09.1994 - Aktenzeichen 7 C 151/94

DRsp Nr. 1995/9468

Kollidiert der aus einer Parkbucht in die Fahrbahn des Parkhauses einfahrende Kraftfahrer mit einem mittig, jedenfalls relativ weit links fahrenden Fahrzeugführer, sind die Verschuldensanteile gleich hoch zu bewerten.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2;

Hinweise:

Zur Haftungsverteilung bei Parkplatzunfällen siehe:

1. Nach OLG Hamm r+s 1994, 52 = SP 1994, 177 ist der Haftungsanteil des aus der Parkboxenzufahrt kommenden Vorfahrtberechtigten mit 1/3 zu bewerten, wenn er sich nicht sorgfältig vergewissert, ob sein Vorrecht beachtet wird.

2. 1/3 Haftung des Kraftfahrers, der vorwärts einparkt, bei Kollision mit einem rückwärts die Parkbucht ansteuernden Fahrers (LG Köln SP 1994, 274)

3. Bei einer Kollision zwischen dem aus einer Parkbucht Herausfahrenden und dem auf der Fahrspur Herannahenden hat das AG Rheinberg SP 1994, 304 eine Quotierung von 3/4 zu Lasten des Ausparkenden vorgenommen.

Fundstellen