AG Bremen-Blumenthal - Urteil vom 25.11.1992
42 C 532/92
Normen:
AKB § 13 Nr. 2, Nr. 3a ; VVG § 62 ;
Fundstellen:
DRsp II(229)260b
NJW-RR 1993, 539
VersR 1993, 1143

AG Bremen-Blumenthal - Urteil vom 25.11.1992 (42 C 532/92) - DRsp Nr. 1994/2315

AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 25.11.1992 - Aktenzeichen 42 C 532/92

DRsp Nr. 1994/2315

Bestimmung des für die Neupreis-Abrechnung nach § 13 Nr. 2 AKB zugrundezulegenden Preises, insbesondere ohne Berücksichtigung zwar marktüblicher, aber nicht gewährter Rabatte.

Normenkette:

AKB § 13 Nr. 2, Nr. 3a ; VVG § 62 ;

Gründe:

»Die Bekl. hatte nach § 13 Abs. 2 AKB abzurechnen ... . Der vom Versicherer zu entrichtende Neupreis richtet sich nach dem vom Hersteller am Tag des Schadensereignisses unverbindlich empfohlenen Preis ... . Die Ersatzleistung des Versicherers wird weder durch eine zwischen Schadenstag und Wiederbeschaffung eingetretene Erhöhung der Preisempfehlung beeinflußt noch durch eine nachteilige Veränderung der Marktlage, die zu einer Verteuerung führt. ...