AG Buchen - Urteil vom 24.01.1980
C 216/79
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
VersR 1980, 658

AG Buchen - Urteil vom 24.01.1980 (C 216/79) - DRsp Nr. 1994/15478

AG Buchen, Urteil vom 24.01.1980 - Aktenzeichen C 216/79

DRsp Nr. 1994/15478

1. Dem Geschädigten ist zuzumuten, die Reparaturkosten aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung seiner gewohnten Lebensführung möglich ist. 2. Der Geschädigte muß darlegen, daß die Inanspruchnahme eines Kredits notwendig war und er davon den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer unterrichtet hat, ohne jedoch von seinen Aufwendungen freigestellt zu werden.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen
VersR 1980, 658