AG Burgdorf - Urteil vom 26.08.1996
3 C 393/96
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 135

AG Burgdorf - Urteil vom 26.08.1996 (3 C 393/96) - DRsp Nr. 1998/18249

AG Burgdorf, Urteil vom 26.08.1996 - Aktenzeichen 3 C 393/96

DRsp Nr. 1998/18249

Nimmt ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall zunächst seine Vollkaskoversicherung auf Ersatz des ihm erwachsenen Schadens in Anspruch, kann er in der Regel nicht den ihm durch die Rückstufung erwachsenen Schaden ersetzt verlangen, wenn er sich nicht zuvor über eine Regulierung seines Schadens mit der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners in Verbindung gesetzt hat. Nur bei zögerlicher Regulierung ist die teure Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung vertretbar.

Normenkette:

BGB § 254 ;

Hinweise:

s.a. BGH NJW 76, 1846 zum Verlust des Kasko-Schadensfreiheitsrabattes als ersatzfähiger Sachschaden; AG Hadamar ZfS 1994, 49 zur Verletzung der Schadensminderungspflicht durch voreilige Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung.

Fundstellen
ZfS 1998, 135