AG Celle - Urteil vom 09.11.1992
7 C 8541/92
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1993, 266
r+s 1993, 218

AG Celle - Urteil vom 09.11.1992 (7 C 8541/92) - DRsp Nr. 1994/15483

AG Celle, Urteil vom 09.11.1992 - Aktenzeichen 7 C 8541/92

DRsp Nr. 1994/15483

1. Fiktive Verbringungskosten wegen einer erforderlichen Lackierung sind nicht erstattungsfähig. 2. Bei fiktiver Abrechnung der erforderlichen Reparaturkosten dürfen die in der Regel höheren Stundensätze einer Werkstatt des Herstellers nicht zugrunde gelegt werden, wenn das Fahrzeug in den letzten Jahren nicht in einem Herstellerbetrieb gewartet worden ist. Vielmehr sind lediglich Stundensätze preiswerter Werkstätten zugrunde zu legen.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
ZfS 1993, 266
r+s 1993, 218