AG Cochem - Urteil vom 03.05.1990
2 C 722/88
Normen:
VVG § 12 Nr. 1 Ie, § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1994, 6

AG Cochem - Urteil vom 03.05.1990 (2 C 722/88) - DRsp Nr. 1995/4012

AG Cochem, Urteil vom 03.05.1990 - Aktenzeichen 2 C 722/88

DRsp Nr. 1995/4012

Wenn der in Bewegung befindliche Pkw eine Kollision mit einem Wildschwein gehabt hat und dadurch der Wasserstutzen des Kühlers beschädigt worden ist, so daß Kühlflüssigkeit ausgetreten und ein Zylinder des Motors bei der weiteren Fahrt einen Kolbenfresser erlitten hat, ist der Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt worden, falls der Fahrer den Schaden am Kühler im Unfallzeitpunkt nicht hat erkennen können (Bestätigung durch einen Sachverständigen, daß nur eine leichte Beschädigung des Stutzens vorgelegen hat und daß der dadurch bedingte tropfende Austritt des Kühlwassers nicht zu bemerken gewesen ist).

Normenkette:

VVG § 12 Nr. 1 Ie, § 61 ;
Fundstellen
r+s 1994, 6