AG Darmstadt vom 20.04.1979
30 C 505/79
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
VersR 1979, 852
r+s 1979, 239

AG Darmstadt - 20.04.1979 (30 C 505/79) - DRsp Nr. 1994/15499

AG Darmstadt, vom 20.04.1979 - Aktenzeichen 30 C 505/79

DRsp Nr. 1994/15499

Der Geschädigte, der anstelle seines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkw während der Reparaturzeit unter Verzicht auf höheren Fahrkomfort einen Ersatzwagen einer geringeren Wagenklasse angemietet hat, braucht sich aus Billigkeitsgründen ersparte Eigenaufwendungen nicht auf die Mietwagenkosten anrechnen zu lassen. Auf das Bestehen eines Rahmenteilungsabkommens kommt es nicht an.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

Ebenso AG Uelzen VersR 1979, 336 = DAR 1979, 41 = MDR 1979, 139 = r+s 1979, 85

Fundstellen
VersR 1979, 852
r+s 1979, 239