AG Darmstadt - 20.04.1979 (30 C 505/79) - DRsp Nr. 1994/15499
AG Darmstadt, vom 20.04.1979 - Aktenzeichen 30 C 505/79
DRsp Nr. 1994/15499
Der Geschädigte, der anstelle seines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkw während der Reparaturzeit unter Verzicht auf höheren Fahrkomfort einen Ersatzwagen einer geringeren Wagenklasse angemietet hat, braucht sich aus Billigkeitsgründen ersparte Eigenaufwendungen nicht auf die Mietwagenkosten anrechnen zu lassen. Auf das Bestehen eines Rahmenteilungsabkommens kommt es nicht an.