AG Darmstadt - Urteil vom 19.10.1984 (30 C 513/84) - DRsp Nr. 1994/15496
AG Darmstadt, Urteil vom 19.10.1984 - Aktenzeichen 30 C 513/84
DRsp Nr. 1994/15496
Im Gegensatz zu dem bei einem Kfz-Unfall eingetretenen Sachschaden, hinsichtlich dessen die zur Schadensbeseitigung notwendigen Beträge ohne Rücksicht darauf verlangt werden können, ob eine Reparatur stattfindet oder nicht, handelt es sich bei dem zusätzlich erhobenen Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung um einen behaupteten Sachfolgeschaden, der nur ersetzt werden muß, wenn er tatsächliche entstanden ist; das ist nicht der Fall, wenn die Reparatur des beschädigten Kfz unterbleibt.