AG Darmstadt - Urteil vom 29.01.1999
306 C 4361/98
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1999, 152

AG Darmstadt - Urteil vom 29.01.1999 (306 C 4361/98) - DRsp Nr. 1999/10155

AG Darmstadt, Urteil vom 29.01.1999 - Aktenzeichen 306 C 4361/98

DRsp Nr. 1999/10155

UPE-Aufschläge, die Reparaturfirmen zur Ausgleichung der Kosten fordern, die für die Bevorratung von Ersatzteilen anfallen, die sich nicht in Kommission erhalten, sind ersatzfähiger Schaden. Die sofortige Verfügbarkeit dieser Teile verkürzt die Reparaturdauer um die Zeiträume ansonsten notwendiger Ersatzteilbeschaffung und liegt damit auch im Interesse der Schädiger.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;
Fundstellen
ZfS 1999, 152