AG Dortmund - Urteil vom 29.05.1985 (136 C 193/85) - DRsp Nr. 1994/15515
AG Dortmund, Urteil vom 29.05.1985 - Aktenzeichen 136 C 193/85
DRsp Nr. 1994/15515
1. Nach § 66 Abs. 2VVG besteht kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Übernahme der Kosten des von ihm beauftragten Sachverständigen. 2. Eine Kostenübernahme käme nur in Verbindung mit einem Sachverständigenverfahren nach § 14AKB in Betracht. 3. Es entfällt auch ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung, wenn sich der Kaskoversicherer zur Regulierung des Kaskoschadens des Gutachtens bedient.