AG Düren - Beschluß vom 15.06.1992 (12 OWi 141/92) - DRsp Nr. 1995/3853
AG Düren, Beschluß vom 15.06.1992 - Aktenzeichen 12 OWi 141/92
DRsp Nr. 1995/3853
Ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Einlassung des Betroffenen, daß er der Fahrzeugführer ist und wurde folgerichtig gegen ihn auch der Bußgeldbescheid erlassen, so ist nach Einstellung des Verfahrens für eine Entscheidung nach § 25aStVG kein Raum.