AG Emmendingen - 28.11.1996 (2 C 70/96) - DRsp Nr. 1997/6176
AG Emmendingen, vom 28.11.1996 - Aktenzeichen 2 C 70/96
DRsp Nr. 1997/6176
1. Nach § 10StVO hat der fließende Verkehr Vorrang gegenüber dem ausfahrenden Verkehr, auch soweit der fließende Verkehr seinerseits in die Grundstückseinfahrt einfahren will, aus der der Unfallgegner herausfährt.2. Die besondere Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5StVO obliegt dem in ein Grundstück Einfahrenden nicht gegenüber Fahrzeugführern, die aus demselben Grundstück ausfahren.