AG Erkelenz - 05.01.1999 (15 C 475/98) - DRsp Nr. 1999/10163
AG Erkelenz, vom 05.01.1999 - Aktenzeichen 15 C 475/98
DRsp Nr. 1999/10163
1. Eine fiktive Abrechnung von höheren Stundenverrechnungssätzen und Ersatzteilzuschlägen ist nicht zulässig. 2. Hat der Haftpflichtversicherer einen vom Geschädigten eingeholten Kostenvoranschlag grundsätzlich akzeptiert. besteht kein Anlaß darüber hinaus ein Sachverständigengutachten einzuholen. 3. Die Frage, ob Verbringungskosten und Ersatzteilzuschläge fiktiv zu ersetzen sind, ist eine reine Rechtsfrage, für deren Klärung es keines Sachverständigengutachtens bedarf.