AG Essen - Urteil vom 03.12.1993 (20 C 414/93) - DRsp Nr. 1995/9471
AG Essen, Urteil vom 03.12.1993 - Aktenzeichen 20 C 414/93
DRsp Nr. 1995/9471
1. Zeigt der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls erst nach Erledigung des Rechtsstreits an, kann er sich nicht mit den Vortrag entlasten, ihm sei nicht hinreichend bewußt gewesen, daß er rechtsschutzversichert sei.2. Von einem nachteiligen Einfluß einer grob fahrlässigen Verletzung der Unterrichtungsobliegenheit auf der Feststellung des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Versicherungsleistung ist schon dann auszugehen, wenn der Versicherer durch die unterlassene Abstimmung von seiten des Versicherungsnehmers nicht mehr auf den Gang des Verfahrens einwirken konnte.3. Der Versicherer darf bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage das Ergebnis einer Beweisaufnahme ausnahmsweise dann vorwegnehmen, wenn in der Beweisaufnahme mit der Widerlegung unwahren Vorbringens zu rechnen ist.
Normenkette:
ARB § 15 Abs. 1 lit. a, d, cc, Abs. 2, § 17;
Fundstellen
VersR 1994, 1295
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