AG Essen - Urteil vom 14.02.1990
133 C 119/89
Normen:
BGB § 833 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 68

AG Essen - Urteil vom 14.02.1990 (133 C 119/89) - DRsp Nr. 1994/15546

AG Essen, Urteil vom 14.02.1990 - Aktenzeichen 133 C 119/89

DRsp Nr. 1994/15546

1. Das medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV über die Rückfallgefährdung eines Alkoholtäters muß eine auf die konkrete Problemstellung bezogene Antwort geben und darf sich nicht überwiegend in allgemeinen Phrasen erschöpfen, die auf jeden Trunkenheitstäter zutreffen. Ein solches Gutachten ist mangelhaft. 2. Der Proband hat das Recht auf Nachbesserung eines solchen mangelhaften Gutachtens und, wenn die Nachbesserung abgelehnt wird, Anspruch auf Rückzahlung der Gutachterkosten.

Normenkette:

BGB § 833 ;
Fundstellen
DAR 1992, 68