AG Frankfurt/Main - Beschluß vom 27.03.1990 (933 OWi 137/90) - DRsp Nr. 1994/15573
AG Frankfurt/Main, Beschluß vom 27.03.1990 - Aktenzeichen 933 OWi 137/90
DRsp Nr. 1994/15573
1. Die formlose Absendung eines Anhörungsbogens beweist nicht, daß der Anhörungsbogen den Betroffenen erreicht hat und er vor Zugang des Bußgeldbescheides von dem gegen ihn eingeleiteten OWi-Verfahren Kenntnis hatte. 2. In einem solchen Fall ist das Vorbringen entlastender Umstände im Einspruchsschreiben gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig.