AG Freiburg vom 04.11.1982
3 C 391/82
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
AnwBl 1983, 238
DAR 1983, 83
DRsp I(123)271c
ES Kfz-Schaden G-3/3
MDR 1983, 314

AG Freiburg - 04.11.1982 (3 C 391/82) - DRsp Nr. 1994/2317

AG Freiburg, vom 04.11.1982 - Aktenzeichen 3 C 391/82

DRsp Nr. 1994/2317

Ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache zur außergerichtlichen Schadensabwicklung nach einem selbst erlittenen Kfz-Unfall tätig wird, kann vom Schädiger eigene Anwaltskosten ersetzt verlangen, sofern es sich um einen Schadensfall handelt, für dessen Bearbeitung die Inanspruchnahme eines Anwalts üblicherweise erforderlich und zweckmäßig ist.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Der Kl. kann seine Gebühren und Auslagen gemäß § 249 BGB erstattet verlangen, denn insoweit ist ihm ein adäquat-kausaler Schaden entstanden.