AG Freising - Beschluß vom 15.11.1996
2 OWi 24 Js 24747/96
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 206a;
Fundstellen:
DAR 1997, 31

AG Freising - Beschluß vom 15.11.1996 (2 OWi 24 Js 24747/96) - DRsp Nr. 1997/1039

AG Freising, Beschluß vom 15.11.1996 - Aktenzeichen 2 OWi 24 Js 24747/96

DRsp Nr. 1997/1039

Bei einer Überwachung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit darf der eigentliche Meßvorgang nicht auf Private übertragen werden. Wird dieser von einem privaten Unternehmen durchgeführt, so ist dieses durch einen sachkundigen Bediensteten der Verwaltungsbehörde zu überwachen.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 206a;
Fundstellen
DAR 1997, 31