AG Freudenstadt - Urteil vom 07.08.1992
4 C 368/92
Normen:
BGB §§ 823, 254 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 334

AG Freudenstadt - Urteil vom 07.08.1992 (4 C 368/92) - DRsp Nr. 1994/15590

AG Freudenstadt, Urteil vom 07.08.1992 - Aktenzeichen 4 C 368/92

DRsp Nr. 1994/15590

Bei Fußgängern sind Blutalkoholkonzentrationsgrenzwerte, bei deren Überschreiten von absoluter Verkehrsuntüchtigkeit auszugehen ist, nicht bestimmbar. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,33 o/oo rechtfertigt daher auch bei einem angetrunkenen Fußgänger, der nachts von einem Pkw angefahren und tödlich verletzt wird, nicht ohne weiteres den Vorwurf des Mitverschuldens.

Normenkette:

BGB §§ 823, 254 ;
Fundstellen
VersR 1993, 334